warum.hlv
Zur Geschichte:
Ende des letzten Jahrtausends entstanden aufgrund der stark
ansteigenden Nutzung von Handys und der damit
verbundenen, vermehrten Installation von Mobilfunk-Sendeanlagen durch
Zusammenschluss von kritischen und auch betroffenen Bürgern
vereinzelt Bürgerinitiativen, vor allem im
süddeutschen Raum (Bayern). Diese vereinigten sich dort zu
einem Verband, der
Bürgerwelle e.V.
Diese Entwicklung zog dann in Richtung Norden und
erreichte auch
Hessen. Die Initiativen suchten auch hier untereinander
Kontakt und haben im Jahr 2001 mit ca. 80 Bürgerinitiativen
den HLV gegründet. Die heutige Mitgliederzahl
beläuft sich auf über
120 Initiativen.
Da die
gleiche Problematik nicht an Landesgrenzen halt macht, ist der
Verband nicht auf hessische Bürgerinitiativen
beschränkt. Es haben sich einige Bürgerinitiativen
aus angrenzenden Bundesländern mit angeschlossen.
Der HLV
vertritt die angeschlossenen BI’s gegenüber
politischen und behördlichen
Institutionen.
Desweiteren unterstützt der HLV die Bemühungen die mobilfunkkritischen
Kräfte deutschlandweit zu bündeln, beteiligt sich am
Netzwerk Risiko Mobilfunk und an der Gründung von
Diagnose Funk Deutschland.
Ziele:
Zu den Zielen des HLV ein Auszug aus der Satzung:
- "... Zweck des
Vereins ist die Information, die Aufklärung und der Schutz vor
gesundheitlicher Gefährdung durch
elektromagnetische Felder, insbesondere durch Mobilfunkanlagen. ...
- Der Verein tritt für
eine verträgliche Mobilfunktechnologie ein. ...
- Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. ...
- Der Verein
ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. ..."
Forderungen:
Die Hauptforderungen des HLV sind
- die Humanisierung der
Mobilfunktechnik, bei der die
Gesundheitsvorsorge der Bevölkerung absoluten Vorrang
hat.
- Mobilfunksendestationen
dürfen nur so errichtet
werden, dass die geringst mögliche Belastung der bewohnten
Gebiete erreicht wird.
- Sendeanlagen
sollten grundsätzlich
außerhalb von bewohnten Gebieten errichtet werden.
- Die
betroffene Bevölkerung ist immer zu
beteiligen.
- Ein Mitwirkungsrecht der Gemeinden
und der betroffenen
Anwohner muss gesetzlich verankert werden.
- Die
Sendeanlagen müssen grundsätzlich
einer Baugenehmigungspflicht unterliegen, die dann die vollen
Rechtsmittel der betroffenen Anwohner und Gemeinden
berücksichtigt.
- Die gesetzlichen
Grundlagen sowie die hierzu erlassenen
Verordnungen, insbesondere die 26. BImSchV, sind dahingehend zu
novellieren, dass die athermischen Werte und Effekte als Vorsorgewerte
berücksichtigt werden.
Erkenntnisse:
Es besteht Einigkeit darüber, dass der derzeitige
Stand der Wissenschaft nicht ausreicht, um eine abschließende
Bewertung der gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunksendestationen
zuzulassen.
- Somit kann der „derzeitige
Stand der
Wissenschaft“ nicht als Beleg für eine
abschließende Bewertung der gesundheitlichen Auswirkungen und
somit für abschließende staatliche Regelungen
herangezogen werden.
- Wegen der
ungesicherten Lage durch einen derzeit noch
nicht ausreichenden bzw. akzeptierten Stand der Wissenschaft ist
Vorsorge besondere Bedeutung beizumessen.